AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

 

A. Verkauf und Lieferung

 

§ 1 Geltung

(1)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2)

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten bei jeder Lieferung durch den Auftragnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob er die Ware selbst herstellt oder bei einem Zulieferer einkauft.

 

(3)

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2  Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Auftragnehmer sich gemäß § 2 Abs. 5 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2)

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

 

(3)

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail. Abweichend hierzu sind rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein.

 

(4)

Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder durch den Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

 

(5)

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

$ 3  Preise und Zahlung

(1)

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2)

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

(3)

Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb der hier angegebenen Zahlungsfristen ohne jeden Abzug ab Rechnungsstellung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

Die Zahlungsfristen betragen:

 

  • Für die CareUnit Service GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Für die CUnity Holding GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Für die Kältetechnik Ollbrink GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Für die Ollbrink Air Systems GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Für die Varor GmbH: vierzehn (14) Tage

 

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

(4)

Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Sofern der Auftragnehmer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung in Höhe 0,6 % des Nettowarenwertes) als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

 

(5)

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

 

(6)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

 

(7)

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1)

Lieferungen erfolgen ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

 

(2)

Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3)

Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Auftragnehmer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse (mit Ausnahme im Falle der Betriebsstörungen) dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits durch den Auftraggeber erbrachte Gegenleistung ist dann unverzüglich zurückzuerstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

 

(4)

Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit) und
  • es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
  • Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt.

 

(5)

Die Rechte des Auftraggebers gem. § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aus den in § 4 Abs. 3 beispielhaft aufgezählten Ereignissen, bleiben unberührt.

 

$ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1)

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend zu vorstehender Regelung ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis bei der Ollbrink Air Systems GmbH Erkrath, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

(2)

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

 

(3)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Vorstehende Regelung gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Im Übrigen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.

 

(4)

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 50 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

(5)

Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 6  Gewährleistung, Sachmängel

(1)

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

(2)

Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(3)

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist die vorstehende Regelung nicht anwendbar. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

(4)

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Ware auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber – sofern es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt – jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn der Auftragnehmer nicht ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“) bleiben unberührt.

 

(5)

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(6)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(7)

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(8)

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(9)

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(10)

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(11)

Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

§ 7  Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

 

(2)

Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3)

Soweit der Auftragnehmer gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Eine Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungen, Ersatzbeschaffungen, Verlust oder Verfälschung von Daten, mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

 

(4)

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftungsausschlüsse nach diesem Absatz sowie den folgenden Absätzen 5 bis 7 gelten nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(5)

Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(6)

Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(7)

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 8  Eigentumsvorbehalt

(1)

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über den Liefergegenstand (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), nachfolgend „gesicherte Forderungen“ genannt.

 

(2)

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

(3)

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Dieser Absatz gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(4)

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

 

(5)

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, vermischt oder verbunden, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer.

 

(6)

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(7)

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer; es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher gemäß § 13 BGB.

 

(8)

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, wird er auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.

 

(9)

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

B. Reparatur, Montage und Wartung

 

Es gelten die Regelungen unter Teil A. Verkauf und Lieferung entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die in Teil B. enthaltenen Bedingungen gelten nicht, wenn Werkleistungen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

 

$ 1 Reparatur-, Montage- und Wartungsleistungen

Der Auftragnehmer bietet insbesondere auch Leistungen im Bereich Reparatur, Montage und Wartung (nachfolgend „Werkleistungen“ genannt) an. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten des Auftragnehmers ergeben sich aus dem jeweilig zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Werkvertrag.

 

§ 2 Unabhängigkeit des Auftragnehmers, Einsatz von Subunternehmern

(1)

In Bezug auf sämtliche aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag resultierende Rechte und Pflichten ist der Auftragnehmer als unabhängige Person anzusehen und nicht als Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Vertreter oder Arbeitnehmer des Auftraggebers.

 

(2)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einzusetzen. Etwaig eingesetzte Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer, Organe und Vertreter des Auftraggebers, die den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen, sind, auch wenn sie Empfehlungen, technische Unterstützung oder Ähnliches von dem Auftragnehmer erhalten, stets als Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer, Organe und Vertreter des Auftraggebers und nicht des Auftragnehmers anzusehen.

 

§ 3 Kosten

(1)

Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Auftraggeber erstellt.

 

(2)

Ein vom Auftraggeber gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von dem Auftragnehmer schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, soweit die Werkleistung nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Werkleistung nicht verwertet werden können.

 

(3)

Ergibt sich während der Werkleistung, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die der Auftragnehmer erst bei Gelegenheit der Werkleistung feststellt und die bislang nicht vom Umfang des Vertrages umfasst waren.

 

(4)

Die Sache wird nach einem nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Abbruch einer Werkleistung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

 

(5)

Bei der Berechnung der Werkleistung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Werkleistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

 

$ 4 Beendigung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

 

§ 5 Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen und den Beginn der Werkleistung von der Zahlung der Vorauszahlung abhängig machen.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1)

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den im jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt, insbesondere unterliegt er folgenden Mitwirkungspflichten:

 

  • Der Auftraggeber hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Werkleistung zu sorgen,
  • die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen,
  • alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind, sowie
  • alle zur Erbringung der Werkleistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese erst während der Erbringung der Werkleistung bekannt oder relevant werden.

 

(2)

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf Kosten des Auftraggebers die Handlungen vorzunehmen.

 

(3)

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Werkleistung bestehen nicht, wenn die von ihm gerügten Mängel auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruhen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(4)

Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 7 Abnahme

(1)

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, der Abschluss der Installation angezeigt worden sind. Die Abnahme hat dann an einem von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber mitgeteilten Termin zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist.

 

(2)

Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn

 

  • die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zehn (10) Werktage vergangen sind oder der Auftragnehmer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf (5) Werktage vergangen sind,
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat und
  • es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.

 

(3)

Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

 

§ 8 Fristen für die Ausführung der Reparatur, Montage oder Wartung

(1)

Die Angaben vom Auftragnehmer über Fristen zur Erbringung der Werkleistungen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

 

(2)

In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

 

§9 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand der Werkleistung des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 10 Gewährleistung

Der Auftraggeber hat einen Mangel der Werkleistung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese Arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

 

C. Service

Es gelten die Regelungen unter Teil A. Verkauf und Lieferung und Teil B. Reparatur, Montage und Wartung entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

D. Schlussbestimmungen

(1)

Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen, § 305b BGB.

 

(2)

Das Unterlassen der Geltendmachung oder eine verspätete Geltendmachung von Rechten, Rechtsbehelfen oder Vorteilen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung durch den Auftragnehmer sind nicht als Verzicht darauf auszulegen. Ebenso wenig schließt die beschränkte oder die isolierte Geltendmachung eines Rechts, Rechtsbehelfs oder Vorteils durch den Auftragnehmer die weitere Geltendmachung dieses oder anderer Rechte, Rechtsbehelfe oder Vorteile aus.

 

(3)

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(4)

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Bochum oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Bochum ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(5)

Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

(6)

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

(7)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für ein Jahr danach, keine Maßnahmen zur Abwerbung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Abwerbung bei dem Auftragnehmer oder einem mit dem Auftragnehmer Verbundenen Unternehmen beschäftigt sind oder es innerhalb eines Jahres vor der Abwerbung waren.

 

(8)

Sämtliche Informationen zu Art und Umfang der Leistungen, Vertragsbedingungen, Angebote, Vorschläge, Entwürfe, Preisgestaltungen und sonstige Kommunikation vonseiten des Auftragnehmers mit Bezug zur Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, nachfolgend „Vertrauliche Daten“ genannt, sind vertraulich und unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertraulichen Daten vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder die Weitergabe zu gestatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung auch seinen Arbeitnehmern, Organen, Vertretern, sonstigen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und externen Dienst- und Werkleistern, mit denen er zusammenarbeitet, aufzuerlegen.

 

Während der Erfüllung der vertraglichen Pflichten kann es vorkommen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten übermittelt oder offenlegt, die den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers betreffen, nachfolgend „geschützte Daten“ genannt. Der Auftraggeber darf diese geschützten Daten und die hiermit verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sowie jeweils Ableitungen, Modifikationen und Verbesserungen nur zu dem Zweck verwenden, für den sie offengelegt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschützten Daten vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben oder die Weitergabe zu gestatten, ohne dazu vorab vom Auftragnehmer schriftlich ermächtigt worden zu sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vertragsende alle geschützten Daten, soweit möglich, an den Auftragnehmer herauszugeben, anderenfalls angemessen zu zerstören bzw. sicher zu löschen.

 

Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen beschränken diese Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht das Recht beider Vertragsparteien, Daten zu nutzen oder offenzulegen, die:

 

  • Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen öffentlichen waren oder später ohne unrechtmäßige Handlung des Auftraggebers werden;
  • Der Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits besessen hat;
  • Der Auftraggeber rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat oder später erhält; oder
  • Der Empfänger unabhängig von den gemäß dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen überlassenen Daten entwickelt hat oder später entwickelt.